PIM Gold GmbH Insolvenz – gibt es Hoffnung für die Anleger?

Seit der Durchsuchungsmaßnahme am 4. September 2019 durch die Strafverfolgungsbehörden haben sich die Ereignisse rund um die insolvente PIM Gold GmbH überschlagen. In einem Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Die Insolvenzordnung ist hierzu gnadenlos. „Ohne Moos nichts los“ – bedeutet bei Feststellung der Überschulung oder Zahlungsunfähigkeit haben Unternehmen eine Frist von drei Wochen um eine Eigeninsolvenzantrag zu stellen. Nach dem also das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss durch das Gericht bestellt, dieser hat bereits das erste Mal in Frankfurt am Main getagt. Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr ist Mitglied des Gläubigerausschusses und juristischer Beirat der Interessengemeinschaft PIM Gold (IG PIM Gold).

Patentrezept und Handlungsempfehlungen für PIM Gold Geschädigten?

Dr. Thomas Pforr RechtsanwaltFrage an Dr. Thomas Pforr: „Seit dem 4. September 2019 laufen offene und verdeckte Maßnahmen, um die ökonomische Situation des PIM Gold GmbH Unternehmens aufzuklären beziehungsweise zu verbessern. Was gibt es Neues für die Betroffenen?“

Dr. Pforr hierzu: „Mit Vollgas, Tag und Nacht haben sich viele gekümmert. Unter Bereitstellung aller personellen Ressourcen der Anwaltskanzlei Pforr Rechtsanwälte und Kollegen wurden die Rechtsfragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgerollt.“

Selbstverständlich gibt es kein Patentrezept, so Dr. Thomas Pforr, nichts machen ist jedenfalls nicht ausreichend. Derzeit prüft die Kanzlei Pforr Rechtsanwälte und Kollegen die Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen zu Gunsten der Kunden der PIM Gold GmbH und Ansprüchen direkt gegen Loomis International (DE) GmbH. 

Loomis International (DE) GmbH – Herausgabe des Goldes?

Frage an Dr. Thomas Pforr: „Welche Rolle spielt die Loomis International (DE) GmbH für die betroffenen Anleger in Bezug auf die Gold Herausgabe?“

Ziel ist die Aussonderung des Goldes respektive die Geltendmachung des Eigentums gemäß § 985 BGB. Dr. Pforr erläutert, dass die Anleger konkretes Eigentum am Gold erworben haben sollen. Die Antwort des Insolvenzverwalters, beziehungsweise des Unternehmens gibt hierzu weitere Handlungsempfehlungen zur Durchsetzung der Ansprüche der geschädigten Anleger. Entweder, so Dr. Pforr, kommt es zu direkten Befriedigung durch die Gold Herausgabe oder aber durch die Anerkennung von Ansprüchen.

Neue Erkenntnisse und Beweise auf mögliche Schadensersatzansprüche liegen vor. Bei einem Teil der PIM Gold-Anleger, die die entsprechende Vertragskonstellation haben, ist es wie folgt: „Wenn nämlich die PIM Gold GmbH sich vertraglich verpflichtet hat, bei der Loomis International (DE) GmbH das Gold im Eigentum des Käufers zu lagern, dann ist die Voraussetzung gegeben, dass es zu Ort gelagert worden ist und herausgegeben werden können muss. Falls dies nicht der Fall ist, macht sich die Gesellschaft schadenersatzpflichtig“, so Dr. Thomas Pforr. 

Neue Hoffnung für betroffene Anleger

Frage an Dr. Thomas Pforr: „Steigen damit die Chancen und Hoffnung für betroffene PIM Gold-Anleger, um an ihre Gelder bzw. dem Gold zu gelangen?“

Ja genau, das ist die Voraussetzung. Alles andere wäre eine Vertragsverletzung, die sich bei juristisch cleverer Vorgehensweise über das Instrument der Drittschadensliquidation als Direktanspruch des Anlegers finden kann. Eine bessere Vorgehensweise gibt es zurzeit nicht“, erläutert Dr. Pforr.

Dr. Pforr hierzu: „Durch die Poolbildung und der Größe der Kanzlei Pforr Rechtsanwälte und Kollegen haben unsere Mandanten einen wesentlichen Vorteil. Ich erlaube mir einen Hinweis, soweit jetzt Vertriebsmitarbeiter rechtlichen Rat erteilen, könnte dieser möglicherweise nicht im Qualitätsanspruch eines Professors für Rechtswissenschaften oder eines erfahrenen Rechtsanwaltes entsprechen. Natürlich sind Vorschläge willkommen, genauso wie weitere vertrauliche Informationen über den Verbleib von Geldern, Edelmetallen und sonstigen zielführenden Daten.“

Vielen Dank für das Interview.  

Kontakt:

Pforr Rechtsanwälte und Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB
Langenfelder Str. 14
36433 Bad Salzungen

Tel.: 03695 606250, Fax.: 03695 628267
E-Mail: sekretariat@rechtsanwaltskanzlei-pforr.de

PRESSEKONTAKT

Pforr Rechtsanwälte und Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. iur. Thomas Pforr (Partner)

Langenfelder Straße 14
36433 Bad Salzungen

Website: https://www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de/rechtsanwaltskanzlei-bad-salzungen-schwerpunkt-auf-kapitalmarktrecht-fondsabwicklung-anlegerschutz.html
E-Mail : sekretariat@rechtsanwaltskanzlei-pforr.de
Telefon: 03695 606250
Telefax: 03695 628267